Medieninformation
Gute Nachricht für Vereine: Sonderprogramm „Heimat“ wird verlängert
Noch bis zum 31. Juli können Anträge auf Zuschüsse zur Abfederung Corona-bedingter Notlagen gestellt werden
Im letzten Jahr hatte der nordrhein-westfälische Landtag auf Antrag der Fraktionen von CDU und FDP mit breiter Mehrheit ein finanzielles Hilfsprogramm des Landes zur Unterstützung von Vereinen und Verbänden in der pandemischen Situation beschlossen. Jetzt hat die Landesregierung die Laufzeit des Sonderprogramms „Heimat“ verlängert, sodass Vereine und vergleichbare Organisationen einen Zuschuss zur Überwindung eines durch die Corona-Pandemie verursachten Liquiditätsengpasses auch für den Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 30. Juni 2021 beantragen können. Anträge auf einen einmaligen Zuschuss in Höhe von maximal 15.000 Euro können noch bis zum 31. Juli online an die zuständigen Bezirksregierung in Nordrhein-Westfalen gerichtet werden.
Dazu erklärt der CDU-Landtagsabgeordnete für Remscheid und Radevormwald Jens-Peter Nettekoven:
„Die Corona-Pandemie führt weiterhin zu schmerzlichen Einschränkungen im Vereinsleben. Auch viele gemeinnützige Vereine in Remscheid und Radevormwald stehen aktuell vor existentiellen Problemen, weil ihnen Einnahmen, beispielsweise aus Veranstaltungen, erneut wegzubrechen drohen, viele Kosten aber unverändert weiterlaufen. Durch die Weiterführung des Sonderprogramms „Heimat“ setzt die christlich-liberale Landesregierung abermals ein Zeichen der Wertschätzung für unsere Vereine.
Mit der Laufzeitverlängerung ist auch eine Ausweitung des Kreises der Antragsberechtigen verbunden. Das ist eine gute Nachricht für Vereine und vergleichbare Organisationen, die in der ersten Unterstützungsphase aus formalen Gründen keine Zuschüsse beantragen konnten. Ich freue mich, dass unsere Landesregierung damit denen unterstützend zur Seite steht, die selbst über Jahre, ja Jahrzehnte hinweg einen unverzichtbaren Beitrag zu einem funktionierenden gesellschaftlichen Miteinander geleistet haben.“
Neu zum Kreis der Antragsberechtigen gehören:
- eingetragene Vereine ohne formale Anerkennung der Gemeinnützigkeit, wenn diese als Vereinszweck die Förderung des Brauchtums, der Heimatpflege und der Heimatkunde für die Allgemeinheit in ihrer Satzung verankert haben.
- selbstständige Teile eines bestehenden Vereins oder einer bestehenden Körperschaft, die als eigenständige Einheit wirtschaftlich und organisatorisch geführt werden.
- selbstständige Vereine („Dachorganisationen“), deren Mitglieder ausschließlich aus Vereinen oder Körperschaften bestehen.
Ausführliche Informationen, welche Vereine und vergleichbare Organisationen antragsberechtigt sind, sind auf der Website des Heimatministeriums nachzulesen unter