Medieninformation

 Neue Sicherheit für die Straßenausbaubeiträge: Finanzielle Entlastung der Anlieger durch das Land NRW

 Die Beitragszahler der Straßenausbaubeiträge werden künftig entlastet: Dazu stellt das Land jährlich 65 Millionen Euro im Haushalt bereit und schafft insbesondere die Möglichkeit zur überjährigen Bewirtschaftung dieses Haushaltstitels. Die Fördermittel können in einem vereinfachten Verfahren auf der Grundlage der Schlussrechnung für die Straßenbaumaßnahme beantragt werden.

„Nach dem dringlichen Wunsch der Fraktion, die Beiträge des Kommunalabgabegesetzes zu verringern, hat die NRW-Koalition die bisherigen Höchstbeträge nach Mustersetzung halbiert. Insbesondere in finanzschwachen Kommunen würde sich die finanzielle Belastung der Beitragszahler damit erheblich zu ihren Gunsten verändern“, erklärt der CDU-Landtagsabgeordnete der Wahlkreise Remscheid und Radevormwald, Jens-Peter Nettekoven. „Die Versäumnisse der damaligen rot-grünen Landesregierung waren mitursächlich für die Gründung der Volksinitiative der Bürgerinnen und Bürger. Mit den drastischen Kürzungen und der damit einhergehenden Entlastung der Anlieger wird das Gleichgewicht zwischen Straßenausbaubeiträgen und erbrachter Leistung wiederhergestellt.“

Die Achtung vor der kommunalen Selbstverwaltung gebietet es, die Teilnahme am Förderprogramm des Landes für jede Kommune freizustellen. Beantragt eine Kommune jedoch für ausfallende Anliegerbeiträge Fördermittel, ist sie gehalten, nicht mehr die bisher angewendete Mustersatzung für die Berechnung der Anlieger heranzuziehen, sondern eine neue Staffelung der Anliegerbeiträge, die auch der unterschiedlichen Bemessung im Land wirksam entgegen wirkt.

Folgende neue Staffelung richtet sich ausschließlich nach den Kosten der Gesamtmaßnahme und nicht mehr nach Maßnahmen für den fließenden oder den ruhenden Verkehr:

 Anliegerstraßen: 40%

Haupterschließungsstraße: 30%

Hauptverkehrsstraße: Fahrbahn und Radwege: 10%, Parkstreifen und Gehweg: 40%

Hauptgeschäftsstraße: Fahrbahn und Radwege: 35%, Parkstreifen und Gehweg: 40%

Eine Kommune kann die Förderung nur für beitragspflichtige Straßenbaumaßnahmen gemäß § 8 KAG beantragen, die nach dem 1. Januar 2018 begonnen wurden. Als Beginn der Maßnahmen gilt der Beschluss des zuständigen Rates. Nach drei Jahren wird die Neuregelung einer Evaluation unterzogen.

 

 

Hintergrund:

 

Unterschiedliche Gesetzesinitiativen zur Abschaffung der Straßenausbaubeiträge in einzelnen Bundesländern haben im vergangenen Jahr zahlreiche Diskussionen ausgelöst. Demgegenüber stand der Wunsch vieler Bürgermeister und kommunaler Spitzenverbände, das System beizubehalten und die bereits vorhandenen Regelungen zu novellieren. Stark gestiegene Straßenbaukosten verursachen derzeit ein Missverhältnis zwischen erbrachter Leistung und erfordertem Beitrag.